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   BayObLG, 17.04.2023 - 203 VAs 8/23   

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BayObLG, 17.04.2023 - 203 VAs 8/23 (https://dejure.org/2023,44951)
BayObLG, Entscheidung vom 17.04.2023 - 203 VAs 8/23 (https://dejure.org/2023,44951)
BayObLG, Entscheidung vom 17. April 2023 - 203 VAs 8/23 (https://dejure.org/2023,44951)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    EGGVG § 23; Strafvollstreckungsordnung § 44b
    Generalstaatsanwaltschaft, Vorwegvollzug, Freiheitsstrafen, Vollstreckungsbehörde, Staatsanwaltschaft, Maßregelrecht, Maßregelung, Entziehungsanstalt, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Ermessensentscheidung, Festsetzung des Geschäftswerts, Außergerichtliche Kosten, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGGVG § 23 ; Strafvollstreckungsordnung § 44b

  • rechtsportal.de

    EGGVG § 23 ; Strafvollstreckungsordnung § 44b

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.11.2018 - 3 StR 243/18

    Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe (Erleichterung des Zwecks der Maßregel;

    Auszug aus BayObLG, 17.04.2023 - 203 VAs 8/23
    Ob diese Voraussetzung gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Senat, a.a.O. Rn. 27; ebenfalls BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 2 StR 362/21 -, juris Rn. 6 und BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18 -, juris Rn. 5 jeweils zu § 67 StGB).

    Die Vollstreckungsbehörde hat dabei die Persönlichkeit des Täters, die Länge der Freiheitsstrafe und der notwendigen Behandlung zu berücksichtigen (vgl. Senat, a.a.O. Rn. 27; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Dezember 2019 - 4 VAs 6/19 -, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18 -, juris Rn. 5 zu § 67 StGB).

    Befindet sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft allerdings bereits in der Therapie, hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 44b StVollstrO auch die Folgen eines Therapieabbruchs, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Therapiewilligkeit des Betroffenen und die Erfolgsaussichten, zu bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18 -, juris Rn. 9 zu § 67 StGB).

    Eine von der Vollstreckungsbehörde gegen den Willen des Betroffenen erzwungene Unterbrechung der bereits begonnenen Therapie birgt demgegenüber nicht nur die Gefahr, dass die bereits erfolgte Maßregelbehandlung durch einen Zwischenvollzug der widerrufenen Freiheitsstrafen, der nicht zugleich therapeutisch indiziert war, entwertet wird (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 1 VAs 16/18 -, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18 -, juris Rn. 9 zu § 67 StGB).

  • OLG Bamberg, 09.10.2018 - 1 VAs 16/18

    Zusammentreffen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe mit Unterbringung in

    Auszug aus BayObLG, 17.04.2023 - 203 VAs 8/23
    Die Regelung gibt somit vor, wie das den Vollstreckungsbehörden eingeräumte Ermessen auszuüben ist (st. Rspr., vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 1. August 2019 - III-1 VAs 27/19 -, juris Rn. 12; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 1 VAs 16/18 -, juris Rn. 10).

    Der Gesetzgeber hat, wie § 67 Abs. 1 und Abs. 5 StGB belegen, im Bereich des Maßregelrechts den Therapie- und Heilungsgedanken priorisiert (OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 1 VAs 16/18 -, juris Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 2 VAs 8/12 -, juris Rn. 14).

    Eine von der Vollstreckungsbehörde gegen den Willen des Betroffenen erzwungene Unterbrechung der bereits begonnenen Therapie birgt demgegenüber nicht nur die Gefahr, dass die bereits erfolgte Maßregelbehandlung durch einen Zwischenvollzug der widerrufenen Freiheitsstrafen, der nicht zugleich therapeutisch indiziert war, entwertet wird (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 1 VAs 16/18 -, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18 -, juris Rn. 9 zu § 67 StGB).

    Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich über einen relativ langen Zeitraum vor dem erneuten Antritt der - anschließend verkürzten - Maßregel eine Therapiemotivation - wieder - aufbauen oder aufrechterhalten lässt (vgl. zu diesem Aspekt OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 1 VAs 16/18 -, juris Rn. 15).

  • OLG Dresden, 01.06.2012 - 2 VAs 8/12

    Zusammentreffen einer Maßregelvollstreckung gemäß § 64 StGB mit widerrufenen

    Auszug aus BayObLG, 17.04.2023 - 203 VAs 8/23
    Danach bestimmt die Vollstreckungsbehörde, in welcher Reihenfolge die Freiheitsstrafe und die Maßregel zu vollstrecken sind (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - VAs 14 - 15/15 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 2 VAs 8/12 -, juris; Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., §âEUR...67 Rn. 14).

    Dementsprechend ist die Vollstreckungsbehörde nach der sich auch im materiellen Recht in § 67 Abs. 1 StGB wiederspiegelnden gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich gehalten, den einer Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfenen Straftäter schnellstmöglich einer therapeutischen Behandlung zuzuführen (Senat, a.a.O. Rn. 21; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 3. Juni 2014 - VAs 7/14 -, juris Rn. 13; OLG Dresden, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 2 VAs 8/12 -, juris Rn. 14).

    Der Gesetzgeber hat, wie § 67 Abs. 1 und Abs. 5 StGB belegen, im Bereich des Maßregelrechts den Therapie- und Heilungsgedanken priorisiert (OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 1 VAs 16/18 -, juris Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 2 VAs 8/12 -, juris Rn. 14).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BayObLG, 17.04.2023 - 203 VAs 8/23
    Denn eine Therapie im Maßregelvollzug hat umso größere Erfolgschancen, je schneller sie nach der Verurteilung begonnen werden kann (vgl. auch BVerfGE 128, 326 ).
  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus BayObLG, 17.04.2023 - 203 VAs 8/23
    Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 27. März 2012 (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 -, BVerfGE 130, 372-403, zitiert nach juris Rn. 68) - dort zur Unterbringung nach § 63 StGB - grundlegend ausgeführt: "Der - vollständige oder weitgehende - Vorwegvollzug der Strafe führt dazu, dass jedenfalls bei Unterbringungen gemäß § 63 StGB regelmäßig die Zwecke des Strafvollzugs verfehlt werden, wenn therapiefähige und therapiebedürftige psychisch gestörte oder kranke Straftäter zunächst im Strafvollzug untergebracht werden und ihre Krankheit so nicht nur nicht geheilt, sondern möglicherweise noch verschlimmert wird.
  • BayObLG, 25.08.2021 - 203 VAs 274/21

    Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen der Vollstreckung von

    Auszug aus BayObLG, 17.04.2023 - 203 VAs 8/23
    Der Senat hat im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die Ermessensentscheidung einer Vollstreckungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden, insbesondere ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2021 - 203 VAs 274/21 -, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 30. März 2022 - III-1 VAs 163 + 164/21 -, juris Rn. 15; KK-Mayer, a.a.O. § 28 EGGVG Rn. 3).
  • BGH, 08.12.2021 - 2 StR 362/21

    Reihenfolge der Vollstreckung (Vorwegvollziehung: Umstände des Einzelfalls,

    Auszug aus BayObLG, 17.04.2023 - 203 VAs 8/23
    Ob diese Voraussetzung gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Senat, a.a.O. Rn. 27; ebenfalls BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 2 StR 362/21 -, juris Rn. 6 und BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18 -, juris Rn. 5 jeweils zu § 67 StGB).
  • OLG Hamm, 02.02.2017 - 1 VAs 156/16

    Vorwegvollzug anderweitiger Freiheitsstrafen vor einer Unterbringung gemäß § 64

    Auszug aus BayObLG, 17.04.2023 - 203 VAs 8/23
    Befindet sich der Betroffene noch nicht im Maßregelvollzug, sollte die Vollstreckungsreihenfolge nach der gesetzlichen Wertung von § 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB grundsätzlich so gestaltet werden, dass nach der erfolgreichen Behandlung in der Unterbringung die Möglichkeit besteht, alle zur Verbüßung anstehenden Strafen zur Bewährung auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 203 VAs 204/20 -, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2017 - III-1 VAs 156/16 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 30.12.2019 - 4 VAs 6/19

    Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer

    Auszug aus BayObLG, 17.04.2023 - 203 VAs 8/23
    Die Vollstreckungsbehörde hat dabei die Persönlichkeit des Täters, die Länge der Freiheitsstrafe und der notwendigen Behandlung zu berücksichtigen (vgl. Senat, a.a.O. Rn. 27; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Dezember 2019 - 4 VAs 6/19 -, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18 -, juris Rn. 5 zu § 67 StGB).
  • OLG Hamm, 01.08.2019 - 1 VAs 27/19

    Ermessensfehler bei der Reihenfolge der Vollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus BayObLG, 17.04.2023 - 203 VAs 8/23
    Die Regelung gibt somit vor, wie das den Vollstreckungsbehörden eingeräumte Ermessen auszuüben ist (st. Rspr., vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 1. August 2019 - III-1 VAs 27/19 -, juris Rn. 12; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 1 VAs 16/18 -, juris Rn. 10).
  • BayObLG, 17.07.2020 - 203 VAs 204/20

    Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge

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